📝 Beschreibung
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Steuerberatung dar. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
In Deutschland werden Kryptowährungen steuerlich nicht wie Aktien oder ein Bankkonto behandelt. Für Privatpersonen fallen sie in der Regel unter die Vorschriften für „private Veräußerungsgeschäfte“ sowie „sonstige Einkünfte“. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Kategorien ist der Schlüssel zum Verständnis der Krypto-Besteuerung in Deutschland.
Waltio wendet diese Vorschriften exakt an, um Ihre Veräußerungsgewinne zu berechnen und Sie bei der Erstellung Ihrer deutschen Steuererklärung zu unterstützen.
⚖ Zwei steuerliche Kategorien für Krypto
Für private Anleger (die nicht gewerblich handeln) werden Kryptowährungen grundsätzlich in zwei Bereichen besteuert:
Veräußerungsgewinne — Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG). Zu deklarieren in der Anlage SO (Bereich für private Veräußerungsgeschäfte / Krypto & Token).
Passive Krypto-Einkünfte — Sonstige Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG). Zu deklarieren in der Anlage SO (Bereich für „Leistungen / sonstige Einkünfte“).
👉 In der Praxis:
Wenn Sie Krypto verkaufen, tauschen oder ausgeben → Topf der Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG.
Wenn Sie Krypto als Belohnung erhalten (Staking, Mining, Lending, Airdrops etc.) → Topf der passiven Einkünfte nach § 22 EStG.
📤 Veräußerungsgewinne: § 23 EStG
Was gilt als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft?
Nach § 23 EStG stellen folgende Vorgänge in der Regel steuerbare Veräußerungen dar:
Verkauf von Krypto gegen Euro oder eine andere Fiat-Währung
Tausch einer Kryptowährung in eine andere (Krypto ↔ Krypto)
Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto
Verkauf eines NFTs (wird wie sonstige Krypto-Wirtschaftsgüter behandelt)
Kauf von Krypto mit einer Fremdwährung (z. B. USD)
Die 12-monatige Haltefrist
In Deutschland gilt für Privatpersonen eine grundlegende Regel: Verkaufen Sie eine Kryptowährung nach einer Haltedauer von mindestens 12 Monaten, ist der Gewinn steuerfrei.
Veräußern Sie die Kryptowerte innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Diese Regel gilt ebenso für Stablecoins, Altcoins und NFTs.
Jedes Wirtschaftsgut besitzt eine eigene Haltefrist. Beim Tausch von Krypto zu Krypto gilt der hingegebene Coin als veräußert und für den neu erworbenen Coin beginnt eine neue Haltefrist mit neuem Anschaffungsdatum.
Die jährliche Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte
Ergänzend zur 12-Monats-Frist sieht das deutsche Steuerrecht eine jährliche Freigrenze für sämtliche Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG vor:
Nettogewinn ≤ 1.000 € → Gewinne bleiben steuerfrei
Nettogewinn > 1.000 € → der gesamte Betrag wird steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag)
⚠️ Gewinne aus Krypto-Assets, die länger als 12 Monate gehalten wurden, sind ohnehin steuerfrei und zählen nicht zur 1.000-€-Freigrenze.
Wie wird der Veräußerungsgewinn ermittelt?
Für jedes steuerpflichtige Veräußerungsgeschäft gilt:
Veräußerungsgewinn = Veräußerungspreis – Anschaffungskosten – Werbungskosten
Veräußerungspreis: Verkaufserlös in Euro, Marktwert (FMV) der beim Tausch erhaltenen Krypto oder Wert der mit Krypto bezahlten Ware/Dienstleistung
Anschaffungskosten: ursprünglicher Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten, FMV der beim vorherigen Tausch hingegebenen Krypto oder FMV beim Zufluss, falls die Token bereits als Einkünfte versteuert wurden (§ 22)
Werbungskosten: Verkaufsgebühren der Handelsplattform, Gas Fees zur Ausführung des Verkaufs oder Tauschs
Anschaffungsfolge: FIFO pro Wallet
Waltio verwendet die Methode FIFO pro Wallet (First In, First Out):
Jede Wallet und jedes Börsenkonto wird separat betrachtet
Bei Transfers zwischen Ihren eigenen Wallets behalten die übertragenen Bestände ihr ursprüngliches Anschaffungsdatum und ihre historischen Anschaffungskosten
Beim Verkauf aus einer Wallet gelten stets die ältesten Einheiten als zuerst veräußert
➕ Passive Krypto-Einkünfte: § 22 Nr. 3 EStG
Einige Vorgänge erzeugen Einnahmen in Form von Token. Bei Privatpersonen werden diese steuerlich meist als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG eingeordnet. Dies betrifft üblicherweise:
Staking-Rewards
Lending-Zinsen (CeFi oder DeFi)
Erträge aus Yield Farming / Liquidity Mining
Mining-Erträge
Airdrops (in vielen Konstellationen)
Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses
Das deutsche Steuerrecht besteuert diese Erträge im Moment des Zuflusses mit ihrem Marktwert (FMV) in Euro zu diesem Zeitpunkt:
Der FMV bei Zufluss gilt als steuerpflichtige Einnahme nach § 22 EStG
Derselbe FMV bildet zugleich die Anschaffungskosten dieser Token in Ihrem Bestand
Verkaufen Sie diese Token später, unterliegt der Verkauf den gewöhnlichen Regeln für Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG: Haltedauer ≥ 12 Monate → steuerfrei; Verkauf vor Ablauf der 12 Monate → steuerpflichtig, jedoch unter Berücksichtigung der 1.000-€-Freigrenze nach § 23 EStG.
Die jährliche Freigrenze von 256 € für Einkünfte nach § 22 EStG
Gesamteinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ≤ 256 € → steuerfrei
Gesamteinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG > 256 € → der volle Betrag ist steuerpflichtig (Freigrenze, kein Freibetrag)
📤 Wie werden Verluste steuerlich berücksichtigt?
Veräußerungsverluste aus steuerbaren Geschäften (§ 23 EStG) können ausschließlich mit Veräußerungsgewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (Krypto, Edelmetalle, Fremdwährungen etc.) verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Zinsen oder Dividenden ist ausgeschlossen.
👉 Innerhalb des § 23 EStG:
Gewinne und Verluste werden innerhalb des Kalenderjahres saldiert: Nettoergebnis § 23 = Gesamtgewinne – Gesamtverluste
Liegt der Nettogewinn bei höchstens 1.000 €, greift die Freigrenze
Verbleibende Verlustüberhänge können grundsätzlich in das Vorjahr zurückgetragen oder zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden – jedoch ausschließlich zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen nach § 23 EStG
Da Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von über 12 Monaten steuerfrei sind, sind Verluste aus solchen Positionen steuerlich nicht abzugsfähig
Verluste infolge von Hacks, Diebstahl oder verloren gegangenen Keys (ohne Veräußerungsvorgang) sind steuerlich in aller Regel nicht abzugsfähig
📝 Wie Waltio Sie bei der deutschen Krypto-Steuer unterstützt
Waltio bildet diese Vorgaben der deutschen Finanzverwaltung passgenau ab:
Wir ordnen jede Transaktion eindeutig den Veräußerungsgewinnen (§ 23) oder den passiven Einkünften (§ 22) zu
Wir wenden FIFO pro Wallet an, um Anschaffungskosten und Haltefristen revisionssicher nachzuvollziehen
Wir trennen steuerpflichtige Gewinne (Haltedauer < 12 Monate, Beträge über den Freigrenzen) sauber von steuerfreien Gewinnen (Veräußerungen nach 12 Monaten)
Wir ermitteln Ihre steuerlichen Gesamtergebnisse nach § 23 und § 22 und weisen Ihnen die exakten Kennzahlen für die Anlage SO aus
Beim Kauf von Krypto mit Fremdwährungen erfassen wir die Anschaffungskosten Ihrer neu erworbenen Kryptowährung korrekt in EUR
⚠️ Wir haben keinen Einblick in sonstige Vermögenswerte (Gold, Fremdwährungsguthaben etc.), weshalb wir nicht abschließend beurteilen können, ob Ihre Freigrenzen von 1.000 € bzw. 256 € noch verfügbar sind.
Waltio berechnet keine Währungsgewinne oder -verluste, die durch die Veräußerung der zum Kauf eingesetzten Fiat-Fremdwährung entstehen können.
Sie erhalten jedoch eine vollständige, konsistente und transparente Aufbereitung Ihrer Krypto-Aktivitäten, mit der Sie und Ihr Steuerberater Ihre Steuererklärung rechtssicher abschließen können.