📝 Beschreibung
Dieser Artikel erläutert die allgemeinen steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland für Privatpersonen. Er stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Wenden Sie sich in Zweifelsfällen bitte an einen Steuerberater.
In Deutschland ist nicht jede Krypto-Transaktion steuerbar. Einige Vorgänge stellen eindeutige Besteuerungstatbestände dar, andere sind vollkommen steuerneutral und manche werden erst zu einem späteren Zeitpunkt steuerrelevant. Dieser Artikel bietet Ihnen eine praxisnahe Übersicht, abgestimmt auf die steuerliche Einordnung durch Waltio.
Wir betrachten Krypto-Transaktionen aus zwei Blickwinkeln:
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG – Kapitalgewinne)
Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG – passive Einkünfte)
⚖ Krypto als „private Veräußerungsgeschäfte“ (§ 23 EStG)
Für private Anleger gelten Kryptowährungen als „sonstige Wirtschaftsgüter“. Bei einer Veräußerung erzielen Sie möglicherweise einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn gemäß § 23 EStG, es sei denn, die einjährige Haltefrist greift oder Sie unterschreiten die Freigrenze von 1.000 €.
Steuerpflichtige Veräußerungen
Folgende Vorgänge gelten als steuerbare Veräußerungen gemäß § 23 EStG, sofern die Haltefrist weniger als 12 Monate beträgt und Ihr gesamter Veräußerungsgewinn nach § 23 im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 € übersteigt:
Verkauf von Krypto gegen Fiat-Währungen (EUR oder Fremdwährungen)
Tausch von Krypto zu Krypto (Swaps)
Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Krypto
Verkauf von NFTs (werden wie sonstige Krypto-Wirtschaftsgüter behandelt, nicht als Wertpapiere)
Veräußerung von Rewards (Staking, Mining, Airdrops etc.)
Waltio ordnet all diese Transaktionen als Veräußerungsvorgänge ein und wendet automatisch die 12-Monats-Haltefrist sowie die Freigrenze von 1.000 € an.
Steuerfreie Veräußerungen
Selbst bei Vorliegen einer Veräußerung kann der Vorgang in zwei wesentlichen Fällen vollständig steuerfrei sein:
Sie haben das Wirtschaftsgut mindestens 12 Monate gehalten — der Gewinn ist für Privatpersonen nach § 23 EStG steuerfrei. Dies gilt für Coins, Token, NFTs und Stablecoins gleichermaßen.
Ihr gesamter Netto-Gewinn nach § 23 EStG liegt im Kalenderjahr bei höchstens 1.000 € — selbst bei kurzfristigen Trades gilt: Bleibt Ihr gesamter Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften (Krypto + sonstige Wirtschaftsgüter) bei maximal 1.000 €, wird dieser nicht besteuert (Freigrenze).
In beiden Fällen liegt zwar ein Veräußerungsgeschäft vor, es fällt jedoch keine Einkommensteuer an. Waltio erfasst diese Transaktionen dennoch, damit Sie nachvollziehen können, welche Vorgänge steuerfrei sind und ob Ihr Nettoergebnis nach § 23 innerhalb der Freigrenze von 1.000 € bleibt.
Sonderfall: Krypto-Kauf mit Fremdwährungsguthaben (z. B. USD)
In Deutschland können auch privat gehaltene Fremdwährungen unter § 23 EStG fallen.
Verwenden Sie ein bestehendes USD-Guthaben zum Kauf von Kryptowährungen, stellt dies eine Veräußerung dieses Fremdwährungsguthabens dar. Diese Veräußerung kann einen steuerpflichtigen Währungsgewinn oder -verlust auslösen, falls das USD-Guthaben weniger als 12 Monate gehalten wurde.
💡 Behandlung durch Waltio: Waltio ist ausschließlich auf die Besteuerung von Kryptowährungen spezialisiert.
Wenn Sie Krypto mit USD erwerben:
erfasst Waltio die Anschaffungskosten Ihrer neu gekauften Kryptowährung korrekt in EUR.
berechnet Waltio keine Währungskursgewinne oder -verluste, die aus der Veräußerung des eingesetzten USD-Guthabens resultieren.
⚠️ Wichtig: Sie sind selbst dafür verantwortlich, etwaige Fremdwährungsgewinne oder -verluste außerhalb von Waltio zu ermitteln und diese mit Ihren steuerpflichtigen Krypto-Gewinnen sowie weiteren privaten Veräußerungsgeschäften zusammenzurechnen, um zu prüfen, ob die jährliche Freigrenze von 1.000 € überschritten wird.
➕ Passive Krypto-Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
Manche Vorgänge beinhalten keinen Verkauf, generieren aber dennoch Einnahmen in Form von Token. Bei Privatpersonen werden diese in der Regel als „sonstige Einkünfte aus Leistungen“ gemäß § 22 Nr. 3 EStG erfasst.
Steuerpflichtige passive Einkünfte (bei Zufluss)
Folgende Einnahmen unterliegen in der Regel im Moment des Zuflusses der Einkommensteuer:
Staking-Rewards
Lending-Zinsen
Yield-Farming- / Liquidity-Mining-Erträge
Mining-Erträge
Airdrops
Für all diese Vorgänge gilt dieselbe steuerliche Systematik: Zum Zeitpunkt des Zuflusses gilt der Marktwert (Fair Market Value) in Euro als steuerpflichtige Einnahme gemäß § 22 Nr. 3 EStG und bildet zugleich die Anschaffungskosten dieser Token für künftige Berechnungen nach § 23 EStG.
Wann sind passive Einkünfte steuerfrei?
Passive Einkünfte können über die jährliche Freigrenze von 256 € steuerfrei bleiben:
Liegen Ihre Gesamteinkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (Krypto + sonstige Leistungen) im Kalenderjahr bei maximal 256 € → sind diese Einkünfte steuerfrei.
Übersteigt der Gesamtbetrag 256 € → werden die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 in voller Höhe steuerpflichtig (nicht nur der Teil über 256 €).
Späterer Verkauf von Reward-Token
Die spätere Veräußerung dieser Token (Staking-, Mining-Rewards etc.) wird als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG behandelt:
Anschaffungskosten = Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses (der ggf. bereits als Einkunft versteuert wurde)
Die Haltefrist beginnt mit dem Tag des Zuflusses
Halten Sie die Token ≥ 12 Monate → ist der spätere Veräußerungsgewinn steuerfrei
Verkaufen Sie vor Ablauf der 12 Monate → ist der Gewinn steuerpflichtig, kann aber durch die 1.000-€-Freigrenze nach § 23 EStG abgedeckt sein
💡 Vorgänge, die keine Besteuerungstatbestände auslösen
Viele Vorgänge Ihres täglichen Krypto-Handelns stellen für sich genommen keinen steuerbaren Vorgang dar.
Steuerneutrale Transaktionen
Überträge zwischen eigenen Wallets / Börsen — es findet keine Veräußerung statt; die wirtschaftliche Eigentümerschaft bleibt unberührt. Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten bleiben unverändert bestehen.
Interne Portfolioumschichtungen ohne Veräußerung — solange kein Tausch oder Verkauf vorliegt, entsteht kein Tatbestand nach § 23 EStG.
Reines Halten von Krypto (Buy & Hold) — nicht realisierte Kursgewinne werden nicht besteuert; erst Veräußerungen oder Zuflüsse lösen eine Steuerpflicht aus.
Erhalt von Schenkungen oder Erbschaften — einkommensteuerlich stellt die unentgeltliche Übertragung von Kryptowerten keinen Vorgang nach § 23 oder § 22 EStG dar. Gegebenenfalls greifen jedoch gesonderte schenkungs- oder erbschaftsteuerliche Regelungen.
Waltio stuft Überträge zwischen eigenen Wallets als steuerneutral ein und übernimmt Anschaffungskosten sowie Anschaffungsdaten lückenlos.
Was gilt für Netzwerkgebühren / Gas Fees?
Kaufbezogene Gas- oder Netzwerkgebühren → erhöhen als Anschaffungsnebenkosten die Anschaffungskosten
Verkaufs- oder tauschbezogene Gas- oder Transaktionsgebühren → mindern als Veräußerungskosten den steuerpflichtigen Gewinn
Netzwerkgebühren bei reinen Eigenüberträgen → formal eine minimale Veräußerung, in der Praxis jedoch vernachlässigbar, um den Steuerbericht nicht mit Kleinstbeträgen zu überfrachten
📤 Verluste, Hacks und nicht anerkannte Ereignisse
Steuerlich abzugsfähige Verluste
Verluste werden nach § 23 EStG nur dann steuerlich anerkannt, wenn eine tatsächliche Veräußerung vorliegt:
Verkauf unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten
Tausch eines Tokens mit Verlust
Begleichung von Gütern oder Dienstleistungen mit einem Token, dessen Wert unter dem Anschaffungspreis liegt
Diese Verluste können mit anderen Gewinnen nach § 23 EStG (Krypto, Edelmetalle, Fremdwährungen etc.) verrechnet und im Rahmen der Verlustverrechnung vor- oder zurückgetragen werden.
Nicht abzugsfähige „wirtschaftliche“ Verluste
Folgende Vorfälle werden nach deutschem Steuerrecht in der Regel nicht als steuerwirksame Verluste anerkannt:
Verlust des Zugangs zu einer Wallet (verlorene Seed-Phrase / Private Keys)
Hacks oder Diebstahl ohne Veräußerungsvorgang in Ihrem Namen
Nicht realisierte Kursverluste auf noch gehaltene Bestände
💡 Übersichtstabelle
Vorgang | Steuerpflichtig? |
Verkauf von Krypto gegen EUR (Haltefrist < 12 Monate) | Ja (sofern § 23 Netto-Gewinn > 1.000 €) |
Verkauf von Krypto gegen EUR (Haltefrist ≥ 12 Monate) | Nein |
Krypto ↔ Krypto-Tausch (Haltefrist < 12 Monate) | Ja |
Krypto ↔ Krypto-Tausch (Haltefrist ≥ 12 Monate) | Nein |
Bezahlung von Waren/Dienstleistungen in Krypto | Ja (wenn < 12 Monate) bzw. steuerfrei (wenn ≥ 12 Monate) |
Verkauf von NFTs | Ja/Nein je nach Haltefrist und Freigrenzen |
Staking-Rewards, Lending-Zinsen, Mining, Airdrops (bei Zufluss) | Ja, sofern die gesamten Einkünfte nach § 22 Nr. 3 > 256 € |
Späterer Verkauf von Reward-Token | Ja/Nein je nach Haltefrist und § 23 Freigrenzen |
Interner Transfer zwischen eigenen Wallets | Nein |
Reines Halten von Kryptowährungen | Nein |
Verlust durch Hack / verlorene Private Keys | In der Regel Nein |
Krypto-Kauf mittels Fremdwährungsguthaben (z. B. USD) | Der Krypto-Kauf an sich ist nicht steuerbar. Die Veräußerung der Fremdwährung kann jedoch nach § 23 EStG steuerpflichtig sein. Anfallende Währungsgewinne/-verluste sind außerhalb von Waltio zu berechnen. |