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Besteuerung von Kryptowährungen seit 2019 PACTE & PLF

Heute aktualisiert

📝 Description

Das Finanzgesetz 2019 etablierte ein einheitliches Steuersystem für Kryptowährungen mit einem Pauschalsteuersatz von 31,4% (PFU), anwendbar auf Kryptokapitalgewinne. Krypto-zu-Krypto-Tauschvorgänge sind nicht steuerpflichtig, während Umwandlungen in Fiat-Währungen steuerpflichtig sind, mit einer Befreiung, wenn der jährliche Veräußerungsbetrag unter 305 Euro bleibt.

➡️ Handel zwischen digitalen Vermögenswerten wird neutralisiert. Daher sind Kryptowährung-zu-Kryptowährung (oder zwischen Kryptowährungen) Handel im Jahr 2019 nicht steuerpflichtig. Dies gilt jedoch nur für Transaktionen von Veräußerung von Kryptovermögen für Privatpersonen und solche mit gelegentlicher Aktivität. Zur Information: Diese Transaktionen waren im Jahr 2018 unter dem Kapitalertragsteuersystem auf Mobiliarvermögen steuerpflichtig.

➡️ Das steuerpflichtige Ereignis ist die Umwandlung von Kryptowährungen in Fiat (Landesgeldwährung, d.h. eine Währung mit Rechtskraft) oder der Verkauf von Kryptovermögen gegen ein Produkt oder eine Dienstleistung. Daher gibt es keine Besteuerung im Falle der Umwandlung von Kryptowährung zu Stablecoin. Mit anderen Worten, die Umwandlung von Kryptowährungen (Digitale Vermögenswerte im Sinne des Gesetzes) gegen Euro ist steuerpflichtig.

➡️ Befreiungsgrenze, wenn der jährliche Veräußerungsbetrag weniger als 305 Euro beträgt. Achtung: Diese Befreiungsgrenze befreit den Steuerzahler nicht von der Erklärung seiner Kapitalerträge in Kryptowährungen. Er muss diese noch berechnen und erklären sowie seine im Ausland gehaltenen Konten angeben, oder es droht eine Geldbuße.

➡️ Kapitalverlust Vortrag - Nettokapitalverluste können unter dem Zufallssteuersystem nicht auf zukünftige Jahre vorgetragen werden.

➡️ Bei Nettokapitalgewinnen für eine Privatperson mit gelegentlicher Aktivität unterliegen diese der Flat Tax (oder Prélèvement Forfaitaire Unique, PFU). Das Prinzip ist, einen einzigen Satz auf Kapitalertrag anzupassen. Daher werden Kryptowährungen wie Kapitalertrag besteuert (Lebensversicherung, Aktien, Zinsen, Kapitalgewinne aus Wertpapierverkauf...). Der einzelne Satz beträgt 30%. Er resultiert aus der Addition von zwei Sätzen, 17,2% Sozialversicherungsbeiträge und 12,8% Einkommensteuer.

➡️ Meldepflicht - Während des Jahres N durchgeführte Veräußerungen müssen nicht während des Vorfalls gemeldet werden, sondern nur bei der Einkommensteuer-Erklärungskampagne N+1.

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