Zum Hauptinhalt springen

Welche Operationen sind steuerpflichtig und welche nicht?

Heute aktualisiert

Beschreibung

{% hint style="warning" %} Dieser Artikel erklärt den allgemeinen deutschen Steuerrahmen für Privatpersonen. Er stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Für Einzelfälle wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. {% endhint %}

In Deutschland ist nicht jede Krypto-Bewegung steuerpflichtig. Manche Aktionen sind klar steuerpflichtige Ereignisse, andere sind vollständig steuerneutral, und einige sind erst später steuerpflichtig. Dieser Artikel gibt Ihnen einen praktischen Überblick, abgestimmt auf die Klassifizierung Ihrer Operationen durch Waltio.

Wir betrachten Krypto unter zwei Aspekten:

  • Kapitalgewinn-Transaktionen (§23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte)

  • Passive Einkünfte (§22 Nr. 3 EStG – sonstige Einkünfte)

Krypto als "private Veräußerungsgeschäfte" (§23 EStG) – wann sind Veräußerungen steuerpflichtig?

Für private Anleger werden Kryptos als "sonstiges Wirtschaftsgut" behandelt. Bei einer Veräußerung können Sie einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn nach §23 EStG realisieren, es sei denn, Sie sind durch die 12-Monats-Regel oder die 1.000-€-Freigrenze geschützt.

Steuerpflichtige Veräußerungen (wenn unter 12 Monaten und über den Schwellenwerten)

Die folgenden Operationen sind steuerpflichtige Ereignisse nach §23, wenn der Vermögenswert weniger als 12 Monate gehalten wurde und Ihre gesamten §23-Nettogewinne des Jahres 1.000 € übersteigen:

  • Verkauf von Krypto gegen Fiat (EUR oder andere Währung)

  • Krypto-gegen-Krypto-Tausch

  • Verwendung von Krypto zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen

  • Verkauf von NFTs (werden wie andere Krypto-Assets behandelt, nicht als Wertpapiere)

  • Veräußerung von erhaltenen Tokens (Staking, Mining, Airdrops usw.)

Waltio klassifiziert all diese als Kapitalgewinn-Ereignisse und wendet die 12-Monats-Regel und die 1.000-€-Freigrenze an.

Nicht steuerpflichtige Veräußerungen

Auch wenn eine Veräußerung stattfindet, kann sie in zwei Hauptfällen vollständig steuerfrei sein:

  1. Sie haben den Vermögenswert mindestens 12 Monate gehalten — der Gewinn ist für Privatpersonen nach §23 steuerfrei. Dies gilt für Coins, Tokens, NFTs, Stablecoins.

  2. Ihre gesamten §23-Nettogewinne des Jahres betragen 1.000 € oder weniger — selbst wenn Sie kurzfristig gehandelt haben: bleibt Ihr Gesamtnettogewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften (Krypto + andere Vermögenswerte) bei 1.000 € oder darunter, werden diese Gewinne nicht besteuert (Freigrenze).

In beiden Fällen existiert das Veräußerungsereignis, aber es fällt keine Einkommensteuer an. Waltio erfasst sie dennoch, damit Sie sehen, welche Operationen befreit sind und ob Ihr §23-Nettoergebnis innerhalb der 1.000-€-Grenze bleibt.

Passive Krypto-Einkünfte (§22 Nr. 3 EStG) – wann sind sie steuerpflichtig?

Einige Krypto-Operationen beinhalten keinen Verkauf, generieren aber dennoch Einkünfte in Tokens. Für Privatpersonen werden diese üblicherweise als "sonstige Einkünfte aus Leistungen" klassifiziert – §22 Nr. 3 EStG.

Steuerpflichtige passive Einkünfte (bei Erhalt)

Folgende sind typischerweise als Einkünfte steuerpflichtig zum Zeitpunkt des Token-Erhalts:

  • Staking-Belohnungen

  • Lending-Zinsen

  • Yield Farming / Liquidity Mining-Belohnungen

  • Mining-Erträge

  • Airdrops

Für all diese gilt: zum Zeitpunkt des Erhalts wird der faire Marktwert (FMV) in Euro als steuerpflichtiges Einkommen nach §22 Nr. 3 behandelt und wird zum Anschaffungspreis dieser Tokens für zukünftige §23-Berechnungen.

Wann können passive Einkünfte steuerfrei sein?

Passive Einkünfte können vollständig durch die jährliche Freigrenze von 256 € abgedeckt werden:

  • Wenn Ihre gesamten §22 Nr. 3-Einkünfte (Krypto + Nicht-Krypto) des Jahres 256 € oder weniger betragen → diese Einkünfte werden nicht besteuert

  • Wenn der Gesamtbetrag 256 € übersteigt → die gesamten §22(3)-Einkünfte werden steuerpflichtig (nicht nur der Teil über 256 €)

Späterer Verkauf erhaltener Tokens

Die spätere Veräußerung dieser Tokens (Staking-/Mining-Belohnungen usw.) wird als §23-Veräußerungsgeschäft behandelt:

  • Anschaffungskosten = FMV bei Erhalt (die möglicherweise bereits als Einkommen besteuert wurde)

  • Die Haltefrist beginnt am Tag des Erhalts

  • Wenn Sie sie ≥ 12 Monate halten → der Kapitalgewinn bei Veräußerung ist steuerfrei

  • Wenn Sie sie früher verkaufen → der Kapitalgewinn ist steuerpflichtig, kann aber durch die §23-Freigrenze von 1.000 € abgedeckt werden

Bewegungen, die keine steuerpflichtigen Ereignisse sind

Es gibt viele Operationen, die in Ihrem Krypto-Alltag wichtig erscheinen, aber allein kein steuerpflichtiges Ereignis auslösen.

Nicht steuerpflichtige Bewegungen

  • Transfers zwischen Ihren eigenen Wallets / Exchanges — Sie verkaufen nichts; das Eigentum ändert sich nicht. Die Coins behalten ihr ursprüngliches Anschaffungsdatum und ihre Kosten.

  • Interne Umstrukturierung Ihrer Bestände — solange keine Veräußerung stattfindet, gibt es kein §23-Ereignis.

  • Einfaches Halten von Krypto — Sie werden nicht auf unrealisierte Gewinne besteuert, nur auf Veräußerungen oder Einkünfte.

  • Erhalt von Schenkungen oder Erbschaften — aus einkommensteuerlicher Sicht ist eine reine Schenkung/Erbschaft von Krypto kein §23- oder §22-Ereignis. Separate schenkungs-/erbschaftsteuerliche Erwägungen können gelten.

Waltio behandelt Transfers zwischen Ihren eigenen Wallets als nicht steuerpflichtig und bewahrt die ursprünglichen Kosten und Daten.

Was ist mit Netzwerkgebühren / Gas?

  • Gas oder Gebühren im Zusammenhang mit einem Kauf → Teil der Anschaffungskosten

  • Gas oder Gebühren im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch → Veräußerungskosten, die den steuerpflichtigen Kapitalgewinn mindern

  • Gas für einen einfachen internen Transfer → technisch eine kleine Veräußerung, aber in der Praxis als nicht signifikant behandelt, um Ihren Bericht nicht mit Mikro-Ereignissen zu überladen

Verluste, Hacks und nicht anerkannte Ereignisse

Abzugsfähige Kapitalverluste

Verluste werden nur als §23-Verluste anerkannt, wenn eine steuerpflichtige Veräußerung vorliegt:

  • Sie haben zu einem Preis unter Ihren Anschaffungskosten verkauft

  • Sie haben einen Token mit Verlust getauscht

  • Sie haben einen Token zur Bezahlung verwendet, während sein Wert unter Ihrem Kaufpreis lag

Diese Verluste können mit anderen §23-Gewinnen (Krypto, Edelmetalle, Devisen…) verrechnet werden, und überschüssige Verluste können innerhalb dieser Kategorie vor- oder zurückgetragen werden.

Nicht abzugsfähige "wirtschaftliche" Verluste

Die folgenden Situationen werden nach deutschen Regeln in der Regel nicht als steuerliche Verluste anerkannt:

  • Verlust des Zugangs zu einem Wallet (verlorene Seed Phrase)

  • Hacks oder Diebstähle ohne tatsächliche steuerpflichtige Veräußerung in Ihrem Namen

  • Reine Kursrückgänge bei Vermögenswerten, die Sie noch halten

Übersichtstabelle

Operation

Steuerpflichtig?

Verkauf von Krypto für EUR (gehalten < 12 Monate)

Ja (wenn §23-Nettogewinn > 1.000 €)

Verkauf von Krypto für EUR (gehalten ≥ 12 Monate)

Nein

Tausch Krypto ↔ Krypto (gehalten < 12 Monate)

Ja

Tausch Krypto ↔ Krypto (gehalten ≥ 12 Monate)

Nein

Bezahlung von Waren/Dienstleistungen mit Krypto

Ja (wenn < 12 Monate) oder steuerfrei (wenn ≥ 12 Monate)

Verkauf von NFT

Ja/Nein je nach Haltefrist und Schwellenwerten

Staking-Belohnungen, Lending-Zinsen, Mining, Airdrops (bei Erhalt)

Ja, wenn gesamte §22(3)-Einkünfte > 256 €

Späterer Verkauf erhaltener Tokens

Ja/Nein je nach Haltefrist und §23-Schwellenwerten

Interner Transfer zwischen eigenen Wallets

Nein

Einfaches Halten von Krypto

Nein

Verlust durch Hack / verlorenen Private Key

In der Regel Nein

Hat dies deine Frage beantwortet?